Montag, 18. Juni 2012

Ich hab´s mir anders überlegt: Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Bereits im Mai berichteten wir über die Möglichkeiten der Besteuerung von Firmenwagen. Hier wurden die beiden Methoden näher erläutert, die zur steuerlichen Erfassung von privater Nutzung gegeben sind:
  • 1%-Regel
  • Fahrtenbuch-Methode
Aus aktuellem Anlass soll nun noch ein wichtiger Nachtrag veröffentlich werden. Ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode bei demselben Kraftfahrzeug während des laufenden Kalenderjahres ist nämlich laut Rechtsprechung nicht (mehr) zulässig!

So hat es der 4. Senat des Finanzgerichts Münster im Urteil 4 K 3589/09 E entschieden und via Pressemitteilung bekannt gemacht.

Zur Erläuterung und eventuellem Vergleich mit der eigenen Anwendbarkeit hier der Sachverhalt kurz zusammengefasst:

Der Kläger, der von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte, begann im Laufe eines Jahres für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Die Eintragungen an sich waren unstreitig formell ordnungsgemäß!

Das beklagte Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnungen nach der 1 %-Methode.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde.


Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG.

Eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr.


Eine Überprüfung ist für die Finanzverwaltung nur schwer nachvollzieh- und prüfbar. Aus diesen Gründen seien die persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht zu berücksichtigen. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 35/12 anhängig.


Fazit: Im Laufe eines Jahres die Methode der Ermittlung der Privatfahrten zu wechseln sollte lieber unterlassen werden. Besser ist es zu Beginn des Jahres kurz darüber nachzudenken, wie sich das anstehende Jahr entwickeln könnte!





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