Montag, 25. Juni 2012

Freitags kommt die „Putzfrau“ – und alle können es wissen

"Bei uns kommt die Putzfrau immer Freitags! Zum Wochenende ist dann das gesamte Haus sauber und lädt zum gemütlichen Aufenthalt ein! Die Nachbarn und Freunde wissen dies – es ist kein Geheimnis, dass wir „Ulla“ beschäftigen und uns von ihr helfen lassen." ... so Herr Müller.

Man glaubt gar nicht, in wie vielen Haushalten heute Haushaltshilfen beschäftigt werden. Oftmals heißt es dann: „Das ist unsere Perle! Aber … pssst … sags bitte nicht weiter, sie ist nicht angemeldet!“

Warum ist die Hilfe im Privathaushalt nicht angemeldet? Weil viele Menschen nicht richtig aufgeklärt sind und davon ausgehen, dass bei einer offiziellen Beschäftigung noch weitere Lohnnebenkosten hinzukommen. „Schwarz“ ist der Stundenlohn einfach niedriger.

Dieser Artikel wird zeigen, dass es sich dabei um einen Irrtum handelt. Der Minijob im Privathaushalt lässt sich steuerlich absetzen und kostet damit keinen Cent mehr!


Haushaltsnahe Dienstleistungen


Von einem Minijob im Privathaushalt spricht man, wenn von einem Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die normalerweise durch Familienmitglieder selbst erledigt werden. Dazu gehören:
  • Reinigung des Hauses/ der Wohnung
  • Essen zubereiten
  • Gartenpflege
  • Betreuung und Versorgung der Kinder, kranken und alten Menschen
  • Handwerker

Wo liegt mein Vorteil?

Vorteile bieten sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber!

Arbeitnehmer (also der Jobber) müssen keine Sozialabgaben und Steuern von dem Lohn zahlen und haben trotzdem einen Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Zusätzlich kann sich der Jobber Ansprüche in der Rentenversicherung sichern, wenn er bereit ist, aus seinem Lohn eine entsprechende Aufstockung zu zahlen.

Es stimmt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn der Haushaltshilfe pauschale Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.

Insgesamt sind maximal 14,44 Prozent des Arbeitsentgelts an Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen!

Die Sozialabgaben setzen sich wie folgt zusammen:
  • 5,00% pauschal jeweils an die Renten- und Krankenversicherung
  • 0,84% Umlage – 0,7% U1 und 0,14% U2
  • 1,60% gesetzliche Unfallversicherung
  • 2,00% einheitliche Pauschsteuer
Leider entsteht durch die Zahlung der Beiträge kein Versicherungsschutz. Es handelt sich um Zahlungen aus Solidarität. Lediglich aus den Rentenversicherungsbeiträgen können sich bei Option die Arbeitnehmer geminderte Ansprüche erwerben.

Warum sich dies letztendlich aber nicht negativ auf Ihren Geldbeutel auswirken wird, erklärt sich ganz leicht.

Durch die staatliche Förderung der haushaltsnahen Dienstleistungen kann der Arbeitgeber später im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 20% der Gesamtausgaben (höchstens allerdings 510 Euro) von der realen Steuerschuld abziehen.

Die Meldung einer Haushaltshilfe ist sehr einfach durchzuführen. Hierzu bedient man sich dem so genannten Haushaltsscheck-Verfahren.

Einfach anmelden und einen Großteil der Pflichten übernimmt die Minijob-Zentrale.

Ein Rechenbeispiel:

Herr Müller beschäftigt eine private Haushaltshilfe, die für ihre Leistungen monatlich 300 Euro bekommt. Zusätzlich zu den 200 Euro hat er weitere 14,44% Sozialabgaben zu zahlen. Monatlich überweist er daher 28,80 Euro an die Minijob-Zentrale.

Aufs Jahr hochgerechnet entstehen im Kosten von 

  • 12 * 200,00 = 2.400,00 Minijob                  
  • 12 *   28,80 =    345,60 Sozialversicherung zusätzlich zum Lohn
  • 2.745,60 Jahresbelastung
  • davon 20% Steuerminderung = 549,12 von der Einkommensteuer abzugsfähig
Was lässt sich auf den ersten Blick erkennen? Klar! Die zusätzlichen Lohnkosten sind niedriger, als die Steuerminderung, die sich bei angemeldeter Haushaltshilfe abziehen lässt!

Was passiert, wenn Ulla mehrere „Stellen“ hat?


Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen: "Zu uns kommt Ulla ja nur am Freitag! Was macht sie eigentlich die restlichen Tage? Sie hat uns erzählt, dass sie an mindestens einem anderen Tag in einen anderen Haushalt geht."

Es heißt hier, die vorhandenen Minijobs in Privathaushalten zusammenzurechnen. Es gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen geringfügigen Beschäftigungen.

Ein Minijobber kann natürlich mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, wenn auch nicht bei demselben Arbeitgeber. Bei der Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter Minijobs darf das monatliche Gesamtarbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 Euro nicht übersteigen. Andernfalls kann das vergünstigte Haushaltsscheck-Verfahren nicht angewandt werden. 

Und wenn Ulla zu uns in den Haushalt käme, gleichzeitig aber einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht? Kein Problem! Sie kann daneben noch einen geringfügig entlohnten Minijob ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. 

Wie wird das Haushaltsscheck-Verfahren angewandt?


Die Anmeldung der Haushaltshilfe nennt sich wie erwähnt Haushaltsscheck-Verfahren. Dies ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zwischen dem Privathaushalt und der Minijob-Zentrale. 

Der "Haushaltsscheck" ist der Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern. Zugleich stellt der die Einzugsermächtigung für die Abbuchung der fälligen Abgaben dar. Die Berechnung und den Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung übernimmt dabei die Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber hat nichts damit zu tun!

Wie sieht der Haushaltsscheck aus?


Es handelt sich um eine einzige Seite, die ausgefüllt für die Minijob-Zentrale bestimmt ist. Zwei vorhandene Durchschriften behalten dann der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber füllt den Haushaltsscheck aus und unterschreibt ihn gemeinsam mit dem Minijobber.

Das unterschriebene Exemplar für die Minijob-Zentrale muss an folgende Anschrift gesendet werden:

Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen

Die Anschrift ist bereits auf der Rückseite der Ausfertigung vorgedruckt, die für die Minijob-Zentrale bestimmt ist.

Welche Voraussetzungen für das Haushaltsscheck-Verfahren sind zu beachten?
  • Es muss ein geringfügiges versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen, also entweder ein 400-Euro-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung. 
  • Dabei muss die Tätigkeit in erster Linie dem Gelderwerb dienen. Gefälligkeitsleistungen werden nicht anerkannt.
  • Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.
  • Der Arbeitgeber muss die Minijob-Zentrale zum Einzug der pauschalen Abgaben ermächtigen. 

Sie melden zum ersten Mal einen Minijobber im Haushalt an?


Hierfür gibt es mittlerweile ein Onlinetool, das genutzt werden kann. Auf der Webseite der Knappschaft Bahn-See gibt es die Online-Anmeldestelle. Für Folgemeldungen und Abmeldungen muss dann aber das Haushaltsscheck-Formular verwendet werden.

"Wir freuen uns jeden Freitag wieder auf Ulla – und haben ein gutes Gefühl dabei!"



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