Das Recht am Bild – Gastbeitrag von Nicole Biermann-Wehmeyer vom Bildungsinstitut Wirtschaft
Nicole Biermann-Wehmeyer ist Juristin und Dozentin. Sie ist die Gründerin und Geschäftsführerin des Bildungsinstituts für Wirtschaft, Existenzgründung, Buchführung und Social Media – Kurz: BIW.
Das BIW bietet Existenzgründungsseminare und Folgeseminare in Düsseldorf, Essen, Duisburg, Köln, Moers, Bocholt, Bremen, Bielefeld, Recklinghausen, Mülheim, Gelsenkirchen, Wesel und in vielen weiteren Städten an.
Aber was ist erlaubt und was kann zu einer Abmahnung führen?
Grundsätzlich muß ich bei der Nutzung
eines Bildes zwei Dinge berücksichtigen:
1. Habe ich das Recht am Bild für den
geplanten Einsatz ?
2. Habe ich das Recht an dem Motiv?
Jedes Bild ist zunächst
mal urheberrechtlich geschützt. Demnach muß derjenige, der das Bild oder auch
die Grafik erstellt hat, in die Nutzung des Bildes einwilligen. Ausnahme kann
hier zum Beispiel eine satirische Auseinandersetzung mit dem Bild sein. Die
Meinungsfreiheit ist ebenfalls ein rechtlich stark geschütztes Gut.
Für
Unternehmer, die sich regelmäßig in Social Media Portalen bewegen, ist es
sicherlich sinnvoll, gelegentlich eigene Fotos und Videoaufnahmen zu erstellen.
Die sind vielleicht nicht immer hochprofessionell aber Social Media lebt ja von
einer gewissen Spontanität.
Aber auch bei eigenen Fotos, für die man dann natürlich selbst das Urheberrecht
innehat, gibt es Einiges zu beachten. Es ist wichtig, dass Recht am Motiv zu
haben.
Die Abbildung bestimmter Designs, Personen oder Marken bedarf der Einwilligung durch den Rechtsinhaber. Auch hier gibt es Ausnahmen.
Die Abbildung bestimmter Designs, Personen oder Marken bedarf der Einwilligung durch den Rechtsinhaber. Auch hier gibt es Ausnahmen.
Handelt es
sich vielleicht um einen Bericht über ein aktuelles Tagesereignis? Dann ist die
Motivnutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Grenzen erlaubt. Bei der
Personenabbildung ist es möglich, dass die betreffende Person nur als Beiwerk
abgebildet ist. Es wäre ja auch nicht zumutbar, wenn man bei Ereignissen, die
naturgemäß mit vielen Menschen verbunden sind, die Einwilligung, von jedem auf
dem Foto befindlichen Menschen, einholen müsste. Wichtig ist, dass das
Hauptthema des Bildmotivs nicht die Person an sich ist.
"Beiwerk" ist ein Mensch auch, wenn der Fotograf die Landschaft als Hauptthema wählt.
Weiterhin gibt es noch die Panoramfreiheit. Danach benötigt man keine
Einwilligung, wenn man urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert, die man
von öffentlichen Verkehrswegen aus ablichten kann.
Nach § 59 UrhG handelt es ich um Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straße oder Plätzen befinden. Die Rechtsprechung besagt, dass auch ein Gebäude im Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus fotografiert werden darf. Auch die gewerbliche Nutzung solcher Fotografien ist erlaubt. BGH: Az.: I ZR 54/87, Verwertung der Fotografie eines Privathauses - Friesenhaus
Nach § 59 UrhG handelt es ich um Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straße oder Plätzen befinden. Die Rechtsprechung besagt, dass auch ein Gebäude im Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus fotografiert werden darf. Auch die gewerbliche Nutzung solcher Fotografien ist erlaubt. BGH: Az.: I ZR 54/87, Verwertung der Fotografie eines Privathauses - Friesenhaus
Ich danke Frau Biermann-Wehmeyer für diesen Gastartikel! Ich bin mir sicher, dass dieses Thema für viele Leser interessant ist. Und wer noch mehr Informationen wünsche, dem empfehle ich das Seminar des BIW!
Zum Bildungsinstitut
Auf www.bildungsinstitut-wirtschaft.de finden Sie alle Informationen zum Seminarangebot, sowie die Möglichkeit, sich
für die Seminare direkt online anzumelden.
Aktuell
bietet das BIW neben den klassischen Gründungsseminaren auch Social Media Seminare und Buchführungsseminare an. Die
Themen Rhetorik, Qualitätsmanagement und Businessetikette stehen in der
Planung.
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| Nicole Biermann-Wehmeyer - Juristin und Institutsleitung Stephanie Dargel - Betriebswirtin und Dozentin |
In den Buchführungsseminaren finden Sie dann auch mich als Dozentin wieder :-)


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