Sie gehen sicher auch gerne mit Ihren Kunden –
beispielsweise nach Abschluss eines erfolgreichen Projektes – gemeinsam essen
und laden diese dazu natürlich auch ein.
Schließlich lassen sich diese Kosten
auch als Betriebsausgaben im Rahmen der Buchhaltung gewinnmindernd erfassen.
Und die Vorsteuer gibt es vom Finanzamt auch noch zurück. Prima!
Aber wissen Sie auch, dass und vor allem welche
Voraussetzungen an die Berücksichtigung der Ausgaben und Vorsteuer geknüpft
sind? Dies wird Ihnen der nachfolgende Artikel erläutern.
Der Grundsatz ist der, dass
Aufwendungen für die
Bewirtung eines oder mehrerer Geschäftspartner im Rahmen der Buchhaltung
geltend gemacht werden können, sofern ein geschäftlicher Anlass vorliegt und
die Höhe der Bewirtungskosten bedenkenlos als angemessen bezeichnet werden kann.
Was genau zählt zu den Bewirtungskosten?
Fangen wir „klein“ an: Es darf sich nicht nur um eine
so genannte Aufmerksamkeit wie einen Kaffee handeln. Das sind keine
Bewirtungskosten! Bewirtungskosten zeichnen sich folgendermaßen aus:
- Geschäftlicher Anlass wie Projektbesprechung, Kundenakquise usw.
- Speisen und Getränke, die als Beköstigung im Vordergrund stehen
- auch Genussmittel zum sofortigen Verzehr (z.B. Tabakwaren)
- Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen (Trinkgelder, Garderobengebühren)
- Keine Übernachtungs- oder Fahrtkosten (ggf. Betriebsausgaben aus anderen Gründen)
Wenn nun bekannt ist, wann es sich um Bewirtungskosten
handelt, folgt nun der zweite Schritt.
Denn leider sind nicht 100% der
Aufwendungen auch als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hier werden die betrieblich
veranlassten Kosten (§ 4 Abs. 4 EStG) von denen der allgemeinen Lebensführung
unterschieden.
Dies bedeutet, dass generell nur 70% der Kosten als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Korrektur des privaten Anteils wird als
nichtabzugsfähige Ausgaben erfasst und darf den Gewinn nicht mindern. Man
spricht hier von der privaten Haushaltsersparnis, die rauszurechnen ist.
Welche Anforderungen und Aufzeichnungspflichten sind
zu beachten?
Dies wird ausdrücklich durch § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
geregelt. Es ist ratsam genau zu beachten, was der Gesetzgeber fordert, denn im
Falle einer Betriebsprüfung liegt ein Augenmerk gerne mal auf den Bewirtungskosten!
- Rechnung der Bewirtung, die den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften entspricht (zum Vorsteuerabzug)
- maschinell erstellt
- Ort
- Tag
- Teilnehmer und Name der bewirtenden Person
- Anlass der Bewirtung
- Höhe der Aufwendungen
- Aufgliederung der einzelnen Speisen und Getränke (nicht nur Gesamtsumme, übliche Bezeichnungen wie z. B. „Menü“, „Lunch-Buffet“ o. ä. sind dabei ausreichend)
- eigenhändige Unterschrift des Unternehmers
Hinweis, den bereits verschiedenste Steuerberater ausgesprochen haben: Vermeiden Sie
Streitigkeiten mit dem Finanzamt und geben Sie den Anlass der Bewirtung konkret
und beweissicher an. Allgemeine Angaben wie z. B. „Kundenpflege”,
„Arbeitsessen“ oder „Informationsgespräch” reichen nicht aus.
Thema Vorsteuer, nicht zu verachten!
Bis 2005 durfte ein Unternehmer lediglich die
Vorsteuer aus den 70% abzugsfähigen Bewirtungskosten vom Finanzamt
zurückfordern. Glücklicherweise wurde dies mit Urteil vom 10.2.2005 durch den
Bundesfinanzhof revidiert, so dass derzeit der volle Vorsteuerabzug geltend
gemacht werden kann!
Beispiel gefällig? Gerne!
Unternehmer A lädt mehrere Kunden zu einem gemeinsamen
Geschäftsessen ein, um das aktuelle Projekt besprechen zu können.
Am Ende des Abends erhält er vom Restaurant eine
Rechnung über 500 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer (95 Euro). Er zahlt dem Ober
ein Trinkgeld von 20 Euro und lässt sich dies auf der Rechnung auch notieren.
Er zahlt de insgesamt 615 Euro in Bar.
- Die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 95 Euro kann sich der Unternehmer im Rahmen der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung in voller Höhe als Vorsteuer wieder erstatten lassen.
- Der Netto-Rechnungsbetrag ist zu 70%, d.h. 350 Euro als Bewirtungskosten gewinnmindern zu erfassen. 30%, d.h. 150 Euro sind nichtabzugsfähige Ausgaben
- Das gezahlte Trinkgeld ist ebenfalls nach dem Verhältnis 70/30 aufzuteilen. Wichtig zu wissen ist, dass Trinkgeld keine Vorsteuer enthält!
In Zahlen gedacht:
- 70% abzugsfähige Bewirtung 350 Euro
- 30% nichtabzugsfähige Bewirtung 150 Euro
- 100% zu erstattende Vorsteuer FA 93 Euro
- 70% abzugsfähiges Trinkgeld 14 Euro
- 30% nicht abzugsfähiges Trinkgeld 7 Euro
Teilnehmender Ehegatte
Sofern auch der Ehepartner des Bewirtenden an dem
Geschäftsessen teilnimmt, ist für den steuerlichen Abzug der Bewirtungskosten
als Betriebsausgabe folgendes zu berücksichtigen:
- Ehepartner ist Mitinhaber → anteiliger Abzug als Betriebsausgabe
- Ehepartner ist im Unternehmen angestellt → anteiliger Abzug als Betriebsausgabe, sofern eine berufliche Beziehung zu den eingeladenen Gästen besteht
- Ehegatte nimmt als Privatperson ohne betriebliche Veranlassung teil → Kein Abzug als Betriebsausgabe
Arbeitshilfe
Als Arbeitshilfe findet sich hier eine Vorlage, die –
wenn sie ordentlich und vollständig ausgefüllt ist – alle Erfordernisse zur
Aufzeichnungspflicht erfüllt.
Was meinen Sie? Wie lange dauert das Ausfüllen eines
Bewirtungsbeleges, wenn Sie es direkt erledigen? 5 Minuten? Maximal!
Ratsam wäre es also, die Aufzeichnungen direkt
vorzunehmen, bevor es in Vergessenheit gerät und ein Betriebsprüfer dies später
moniert, Ihnen den Ausgabenabzug streicht und Steuern nachträglich zu zahlen
sind!
Rechtsgrundlagen
für die Buchung von Bewirtungskosten – für Diejenigen, die es nachlesen
möchten?
§ 4 Abs. 4 und 5 Einkommenssteuergesetz -
EStG
R 4.10 Abs. 5 bis 9
Einkommenssteuerrichtlinien - EStR
§ 12 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz -
EStG
R 12.1 Einkommenssteuerrichtlinien
-EStR
§ 14 Umsatzsteuergesetz -
UStG
§ 31 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung -
UStDV
§ 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung -
UStDV
§ 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz -UStG

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