Sie gehen sicher auch gerne mit Ihren Kunden –
beispielsweise nach Abschluss eines erfolgreichen Projektes – gemeinsam essen
und laden diese dazu natürlich auch ein.
Schließlich lassen sich diese Kosten
auch als Betriebsausgaben im Rahmen der Buchhaltung gewinnmindernd erfassen.
Und die Vorsteuer gibt es vom Finanzamt auch noch zurück. Prima!
Aber wissen Sie auch, dass und vor allem welche
Voraussetzungen an die Berücksichtigung der Ausgaben und Vorsteuer geknüpft
sind? Dies wird Ihnen der nachfolgende Artikel erläutern.
Der Grundsatz ist der, dass
Aufwendungen für die
Bewirtung eines oder mehrerer Geschäftspartner im Rahmen der Buchhaltung
geltend gemacht werden können, sofern ein geschäftlicher Anlass vorliegt und
die Höhe der Bewirtungskosten bedenkenlos als angemessen bezeichnet werden kann.


