Montag, 28. Mai 2012

Keine Buchung ohne Beleg – eines der obersten „Gebote“ der Buchhaltung!

Was aber, wenn Belege falsch ausgestellt wurden oder ganz fehlen?

selbständige Buchhalterin Stephanie Dargel
Natürlich haben Sie als Unternehmer diesen Satz schon irgendwo einmal gehört: „Keine Buchung ohne Beleg!“ Stimmt auch.

Und genau aus diesem Grund sammeln Sie Monat für Monat aufs Neue alle Belege, die im Rahmen der Buchhaltung zu erfassen sind.


Jeder Geschäftsvorfall, der sich steuerlich auswirkt und auch so erfasst werden soll muss zwingend nachhaltig mittels Belege und Informationen dokumentiert werden.
„Weniger ist mehr…“ – diese Ausrede zählt hier nicht. Achten Sie bei jeder Aufzeichnung darauf, dass alle wichtigen Informationen gespeichert werden.

Je detaillierter, desto besser.
Im Grunde genommen kann man gar nicht detailliert genug werden. Je mehr Nachweis Sie dem Finanzamt zur Verfügung stellen, umso schneller werden die Geschäftsvorfälle bei etwaiger Prüfung anerkannt und steuerlich berücksichtigt.

Das Finanzamt sucht nicht nach ordnungsgemäßen Belegen, das ist klar! Ausfindig gemacht werden sollen die nicht ausreichenden, unvollständigen oder gar fehlenden Belege. Und wenn man fündig geworden ist, dann geht es ans Geld. Geschäftsvorfälle werden nicht anerkannt, der Unternehmensgewinn kann nicht gemindert werden und etwaige bereits erstattete Steuern müssen zurückgezahlt werden. Wussten Sie, dass dies bereits als Steuerhinterziehung gilt? Zudem werden die Finanzbeamten bei der kleinsten Ungereimtheit hellhörig und gehen tiefer in die Materie.
Welche Nachweise sind beizubringen?

Das kommt natürlich auf die Art der Ausgaben und Aufwendungen an – angefangen vom ordentlichen Kaufvertrag, über Rechnungen, Barquittungen, Kassenbons, Bahnfahrkarten, Flugtickets bis hin zu einfachen Parkscheinen. Es dient all das, was belegen kann, wofür Sie wann welche Beträge an wen gezahlt haben.

Selbstverständlich kann es passieren, dass Ihnen einmal nicht auffällt, dass eine Rechnung beispielsweise nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Das wird man Ihnen auch verzeihen. Aber nachfolgende Liste wird Ihnen helfen, Rechnungen ganz leicht auf Vollständigkeit zu prüfen:
  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Termin der Lieferung oder Leistung,
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,
  • die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und
  • die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge,
  • das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),
  • eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie
  • die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.
  • Sofern einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, gehört zusätzlich ein entsprechender Hinweis auf die Rechnung. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Aussteller unter die Kleinunternehmer-Regelung fällt ("Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG").
Hinweis: Für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Betrag von 150 Euro gelten vereinfachte Bedingungen. Hier reichen folgende Angaben nach § 33 USt-Durchführungsverordnung völlig aus:
  • Name und Anschrift des Ausstellers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung,
  • der Bruttobetrag und
  • der Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
  • Die Angabe des Empfängernamens, der Rechnungs- und Steuernummer sowie der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages ist also zu vernachlässigen.
Was passiert aber, denn ein Beleg fehlerhaft ist? Wie sollten Sie sich verhalten, wenn eine Rechnung verloren wurde?

Keine Panik! Sie können diese Situation heilen. Der Gesetzgeber räumt Ihnen die Möglichkeit ein, einen fehlerhaften oder nicht vorhandenen Beleg ausnahmsweise (und die Betonung liegt auf „ausnahmeweise“, d.h. es sollte nicht zur Regel werden) berichtigen oder gar nachschreiben dürfen, um den Abzug als Betriebsausgabe zu sichern.

Man spricht hier von einer korrigierten Rechnung, wenn diese vom Aussteller mit Datum und Unterschrift dann auf Richtigkeit unterzeichnet wird. Alternativ gibt es den so genannten Eigenbeleg, den Sie selbst erstellen. Achten Sie bitte darauf, dass folgende Informationen enthalten sein sollten:
  • Name und Anschrift des Zahlungsempfängers,
  • genaue Bezeichnung des Gegenstands oder der Leistung, der/ die bezahlt wurde,
  • Datum der Aufwendung,
  • Bruttopreis, den Sie gezahlt haben,
  • glaubhafte Begründung, dass Sie die Ausgabe tatsächlich getätigt haben,
  • Ausstellungsdatum des Eigenbelege,
  • eigenhändige Unterschrift.

Sollte sich dennoch bei einer Prüfung ergeben, dass die Kosten, die durch Eigenbeleg notiert wurden nicht ordentlich nachgewiesen werden können, so wird der Finanzbeamte die Buchhaltung unter Umständen komplett verwerfen. Was das im Klartext für Sie bedeutet? Ganz einfach: Der Beamte ist berechtigt, die Buchhaltung und somit Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dies wird er leider definitiv nicht zu Ihren Gunsten tun.

Merken Sie sich daher stets; Der Eigenbeleg ist nur eine absolute Notlösung und sollte wirklich eine Ausnahme bleiben. Immerhin ist das Erstellen und Erfassen falscher Belege, falsche Korrekturen und unwahre Angaben bereits eine Straftat darstellen – nämlich die der Steuerhinterziehung.
Fazit:
Es lohnt sich vielmehr ein ordentlicher Unternehmer zu sein, die Belege zur Buchhaltung und Besteuerung regelmäßig zu sammeln, abzulegen und mit möglichst umfassenden Informationen darzulegen!

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